Der Erblasser kann jede beliebige Person als Erben einsetzen - dies ist die sogenannte Testierfreiheit.
Immobilien des Privatvermögens können bei geschickter Strategie steuerfrei übertragen werden.
Darlehensvereinbarungen können eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer verhindern.
Betriebsvermögen, Beteiligungen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden durch einen Freibetrag und einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen begünstigt.
Zinsen aus Kapitalforderungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind, werden dem Erben in vollem Umfang als Einnahmen zugerechnet.
Die Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung bestimmt sich nach dem Grad der Verwandschaft zum Erblasser bzw. Schenker. Dafür gibt es drei Steuerklassen.
Erwerbe von derselben Person werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet.
Überläßt der Schenker dem Beschenkten ein zinsloses Darlehen zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks, kann insoweit eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegen.
Die Deutsche Rechtsordnung kennt die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge.
Es ist davon auszugehen, dass die Belastung von Grundbesitz durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer steigen wird.