Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Immobilienvermögen steuerfrei übertragen

Immobilien des Privatvermögens können bei geschickter Strategie steuerfrei übertragen werden.

Werden Immobilien des Privatvermögens verschenkt, entsteht bei der Schenkungsteuer in der Regel immer eine positive Bemessungsgrundlage, da der Verkehrswert höher als die Schulden ist. Befindet sich dagegen eine Immobilie in Betriebsvermögen, verhält es sich anders. Beim Verschenken von Betriebsvermögen können nämlich die Schulden in voller Höhe vom Steuerwert der Immobilie abgezogen werden. Es kann also von erheblichem steuerlichen Vorteil sein, eine wertvolle Immobilie, die verschenkt werden soll, vor der Schenkung - wenn auch nur vorübergehend - in ein Betriebsvermögen einzubringen.

Bei Immobilien, die sich im Betriebsvermögen befinden, beträgt die Bemessungsgrundlage bei der Schenkungsteuer in der Regel 0 DM, wenn die Immobilien mit 50 % Schulden belastet sind. Auf diese Weise können also Schulden steuerlich voll abgesetzt werden und zudem Vermögenswerte in unbegrenzter Höhe übertragen werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.

Im Erbfall ist eine solche Strategie nicht notwendig. Hier können die Schulden immer in voller Höhe vom Steuerwert der Immobilien abgezogen werden. Lediglich bei einer Schenkung gelten die eher ungünstigen Sonderregelungen für die gemischte Schenkung.

 
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fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-85 drtm-bns 2024-11-25
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