Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Vergünstigungen für Betriebsvermögen

Betriebsvermögen, Beteiligungen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden durch einen Freibetrag und einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen begünstigt.

Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden durch Gewährung eines Freibetrags in Höhe von 500.000,- DM und einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen in Höhe von 40 % von Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt. Zum begünstigten Betriebsvermögen gehören

das Betriebsvermögen von Einzelunternehmen

das Betriebsvermögen von Freiberuflern

Anteile an dem vorgenannten Betriebsvermögen und Teilbetriebe

Beteiligungen an gewerblich tätigen geprägten Personengesellschaften

Anteile an freiberuflich tätigen Personengesellschaften

Ausländisches Betriebsvermögen ist hingegen von den Vergünstigungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbebetriebs gehört.

Begünstigte Erwerber sind im Erbfall nicht nur die Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und die überlebenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, auf die der Anteil des Verstorbenen übergeht. Bei einer Schenkung ist es notwendig, dass es sich um eine Gestaltung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelt. Der Schenker bestimmt stets selbst, ob und von wem der Freibetrag in Anspruch genommen wird.

Soll das begünstigte Vermögen auf mehrere Bedachte übergehen, steht der Freibetrag in Höhe von 500.000,- DM diesen Personen nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zu. Dazu muss der Freibetrag aufgeteilt werden. Der Erblasser kann die Aufteilung durch eine schriftliche Verfügung regeln. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, wird der Freibetrag nach der Erbquote unter den Erben aufgeteilt.

 
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