Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Entwurf einer kohlendioxidbasierten Kraftfahrzeugsteuer

Für 2009 ist die Umstellung der Kraftfahrzeugsteuer vom Hubraum auf den Schadstoffausstoß geplant.

Anfang Dezember hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die Umstellung auf eine kohlendioxidbezogene Kraftfahrzeugsteuer beschlossen, die ab dem 1. Januar 2009 gelten soll. Diese Eckpunkte werden noch mit den Bundesländern abgestimmt, da sie die Erträge aus der Steuer erhalten. Im ersten Halbjahr 2008 soll dann ein Gesetzentwurf vorliegen. Zunächst ist die Umstellung aller ab dem 1. Januar 2009 erstmals zugelassenen Pkws auf eine kohlendioxid- und schadstoffbezogene Besteuerung mit folgenden Komponenten vorgesehen:

Einführung der für einen Fahrzeugtyp oder ein Einzelfahrzeug ermittelten Kohlendioxid-Emissionen statt des Hubraums als steuerliche Bemessungsgrundlage.

Anwendung eines einheitlichen linearen Kohlendioxid-Tarifs mit einem nicht besteuerten "Kohlendioxid-Freibetrag" von nicht mehr als 100 g/km, der besonders verbrauchsarme Fahrzeuge begünstigt.

Umstellung des pauschalen Ausgleichs des Energiesteuervorteils (= Mineralölsteuer) für Diesel-Pkw von Hubraum- auf Kohlendioxid-Bezug.

Begünstigung besonders schadstoffarmer Pkw, die vorzeitig allen Anforderungen künftiger Abgasnormen entsprechen, durch befristete Steuerbefreiung.

Für die am 31. Dezember 2008 bereits zugelassenen Pkw soll die bisherige hubraum- und schadstoffbezogenen Besteuerung fortgeführt werden, allerdings mit folgenden Änderungen

Anhebung der Steuersätze für Pkw der Euro-2-, Euro-3- sowie ggf. der Euro-4-Abgasnorm im Verhältnis zur emissionsabhängigen Besteuerung der Neufahrzeuge.

Beibehaltung der deutlich höheren Steuersätze für Altfahrzeuge der Euro-1-Abgasnorm und der Abgasstufe "Euro-0".

Schließlich ist noch eine Übergangsregelung geplant: Für verbrauchsarme Pkw der Euro-4- und Euro-5-Abgasnorm, die zwischen dem Tag des Kabinettsbeschlusses (5. Dezember 2007) und dem 31. Dezember 2008 erstmals zugelassen werden, soll die Steuer ebenfalls nach den neuen kohlendioxidbezogenen Kriterien erhoben werden, wenn diese Besteuerung vergleichsweise niedriger ist.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-89 drtm-bns 2024-11-24
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