Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer

Ab Mitte des Jahres soll die Kraftfahrzeugsteuer nach und nach auf eine Berechnung nach dem Kohlendioxid-Ausstoß umgestellt werden.

Gemeinsam mit dem zweiten Konjunkturpaket hat die Große Koalition auch die Eckpunkte der schon länger vorgesehenen Reform der Kfz-Steuer festgezurrt. Die Reform soll zum 1. Juli 2009 mit folgenden Eckdaten in Kraft treten:

Ein an den Vorgaben der Europäischen Union orientierter Kohlendioxid-Ausstoß für Pkw bleibt steuerfrei. Dieser steuerfreie Kohlendioxid-Ausstoß beträgt bis 2011 für Pkw 120 g/km, in 2012 und 2013 liegt er bei 110 g/km und ab 2014 beträgt er 95 g/km.

Jedes Gramm pro Kilometer, das über die Freigrenze hinausgeht, wird mit einer linearen Steuer von 2 Euro je g/km besteuert.

Hinzu kommt ein Sockelbetrag, der abhängig ist von Antrieb und Hubraum: 2 Euro je angefangene 100 cm³ für Otto-Motoren und 9,50 Euro je angefangene 100 cm³ für Diesel-Motoren.

Es gilt eine befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw, die die Abgasnorm Euro-6 erfüllen. Insgesamt wird die Steuerbefreiung in den Jahren 2011 bis 2013 auf 150 Euro festgelegt.

Bestandsfahrzeuge werden weiterhin nach dem derzeit geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht behandelt. Sie werden nach einer Übergangszeit ab 2013 in die kohlendioxidorientierte Kfz-Steuer übergeführt. Die Einzelheiten werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Außerdem übernimmt künftig der Bund nicht nur die Verwaltung der Kfz-Steuer, sondern ihm fließen auch die Einnahmen zu. Bisher erhielten die Länder die Einnahmen aus der Kfz-Steuer. Der finanzielle Ausgleich der Länder wird in einem gesonderten Gesetz geregelt.

 
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fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-89 drtm-bns 2024-11-22
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