Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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OLG Stuttgart zur Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufvertrages

Wann hat ein Wohnmobil einen erheblichen Mangel? Im vorliegenden Fall verlangte der Käufer eines neuen Wohnmobils die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Am Tag der Abholung hatte er die Abnahme aufgrund von Verwerfungen und Kratzern auf der Außenhaut des Fahrzeugs sowie der Tatsache, dass das Fahrzeug mit einem mechanischen anstatt eines elektrischen Fahrradträgers ausgestattet sei, verweigert.

Da gemäß der gerichtlichen Feststellungen keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde und sich das Fahrzeug unstreitig für die vom Vertrag vorausgesetzte sowie die gewöhnliche Verwendung eignet, ist bei der Frage, ob das Wohnmobil mangelhaft ist, maßgeblich, welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Welligkeit der Außenhaut bei Vergleichsfahrzeugen mit denen des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Grunde vergleichbar ist. Die Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte entsprechen jedoch nicht der Verkehrserwartung und seien damit mangelhaft.

Das Oberlandesgericht Stuttgart kam jedoch zu der Überzeugung, dass der Mangel unerheblich sei und damit nicht zum Rücktritt berechtige. Dies ergebe eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage des Einzelfalls. Schließlich sei die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils durch den Mangel in keinster Weise beeinträchtigt. Zudem käme eine Beseitigung des Mangels einer teilweisen Neuherstellung des Fahrzeugs gleich.
 
OLG Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 3 U 71 17 vom 11.07.2018
Normen: § 434 Abs. 1 S. 1 u. S. 2, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-89 drtm-bns 2024-12-04
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