Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Fahrlässige Tötung einer Radfahrerin

BGH hebt die Aussetzung zur Bewährung auf.

Im April 2015 hatten sich zwei junge Männer in Köln ein spontanes Wettrennen geliefert. Der Vorausfahrende nahm eine Linkskurve mit einer Geschwindigkeit in Höhe von 95 km/h anstatt der innerorts erlaubten 50 km/h. Dabei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam von der Fahrbahn ab. Sein Fahrzeug erfasst daraufhin eine auf dem angrenzenden Fahrradweg fahrende junge Frau, die kurze Zeit später verstarb.

Das LG Köln verurteilte die beiden Raser zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der BGH kam nun jedoch zu der Überzeugung, dass das LG bei der Überprüfung der besonderen Umstände, die vorliegen müssen, um die Bewährungsaussetzung von Freiheitsstrafen von über einem Jahr und unter zwei Jahren zu rechtfertigen, unberücksichtigt ließ, dass die Angeklagten mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hatten. Zudem hätte das LG erörtern müssen, wie sich eine Aussetzung zur Bewährung "auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde". Der BGH wies damit den Fall an das LG Köln zurück.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 415 16 vom 06.07.2017
Normen: § 267 Abs. 3 S. 4 stopp, § 337 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, § 56 Abs. 1 StGB, § 56 Abs. 2 StGB, § 69 StGB, § 69a StGB, § 222 StGB, § 29 Abs. 1 StVO
[bns]
 
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