Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Entzug der Fahrerlaubnis wegen Verdacht der psychischen Störung

Im vorliegenden Fall geht es um einen Reichsbürger aus Erfurt, der sich gegen die Entziehung seiner Erlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen wendet.

Die sogenannten Reichsbürger sind der Ansicht, dass die BRD eine privatrechtlich organisierte GmbH ist und den Behörden deswegen die erforderliche Legitimation fehlt. Der Antragsteller hatte sein Auto nicht ordnungsgemäß zugelassen. Das Euro-Feld seines Nummernschildes hatte er mit Reichsflaggen überklebt. Die Behörde forderte den Antragsteller auf, eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen sowie die Reichsflaggen vom Nummernschild zu entfernen. Der Reichsbürger weigerte sich und begründete dies in einem Schreiben damit, dass er die Legitimität der staatlichen Organe der BRD nicht anerkenne. Die Behörde untersagte ihm daraufhin den weiteren Betrieb seines Fahrzeugs und setzte das Fahrzeug später außer Betrieb.

In einem anderen Schreiben, das an die „Generalstaatsanwaltschaft der russischen Förderation - Haupt Militär Staatsanwalt“ adressiert war, stellte der Erfurter Strafanträge gegen mehrere Mitarbeiter der Behörde. Diese erklärte dem Antragsteller daraufhin, dass Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entstanden seien und forderte später ein neurologisch-​psychiatrisches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Auch dieser Aufforderung kam der Erfurter nicht nach, woraufhin ihm die Behörde die Fahrerlaubnis entzog.

Im Eilverfahren lehnte das OVG Thüringen den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches ab. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass Anhaltspunkte für eine psychische Störung des Mannes bestehen. Sein Schreiben ließe eine stark gestörte Wahrnehmung der Realität erkennbar werden, die massive Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen lassen.
 
OVG Thüringen, Urteil OVG Thueringen 2 EO 887 16 vom 02.02.2017
Normen: § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-89 drtm-bns 2024-11-21
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