Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Absehen vom Fahrverbot

Der Tatrichter hat einen Ermessensspielraum, aber muss die Ausführungen des Betroffenen überprüfen.

Gegen den Betroffenen wurde wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das Tatgericht sah von dem Fahrverbot ab und verhängte stattdessen eine höhere Geldbuße, da der Betroffene krankheitsbedingt auf die Kfz-Nutzung angewiesen sei. Dem Betroffenen, der an einer Lungenkrankheit leidet, sei es unzumutbar den Weg zu seinem 15 km entfernten Facharzt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten, da die nächstgelegene Bushaltestelle ca. 2 km entfernt sei. Zudem fehle es ihm an den notwendigen finanziellen Mitteln für ein Taxi. Seinen Facharzt müsse der Betroffene zweimal die Woche aufsuchen. Die daraufhin erfolgte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erwies sich als begründet.

Das Oberlandesgericht Bamberg hob das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht. Dieses habe versäumt die Ausführungen des Betroffenen einer Überprüfung zu unterziehen. Das Amtsgericht habe es unterlassen, die Erkrankung des Betroffenen und deren Behandlungsbedürftigkeit durch Vernehmung des Arztes oder durch ein medizinisches Sachgutachten zu überprüfen. Zudem habe das Amtsgericht nicht bedacht, dass eine Taxifahrt zur nahegelegenen Bushaltestelle ausreichend und mit der finanziellen Situation des Betroffenen vereinbar sein könnte.
 
OLG Bamberg, Urteil OLG Bamberg 3 Ss OWi 1620 16 vom 17.01.2017
Normen: OWiG § 79 Abs. 1 S.1 Nr. 3; StVG § 24, § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 60 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 5, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-89 drtm-bns 2024-11-21
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