Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bauzaun muss gegen sämtliche Witterungsbedingungen gesichert werden

Baufirmen müssen aufgestellte Bauzäune gegen sämtliche Witterungsbedingungen sichern und eine ordnungsgemäße Sicherung durch beauftragte Dritte kontrollieren.


Diese Erkenntnis traf eine Baufirma aus München, nachdem einer ihrer Bauzäune infolge einer Sturmböe umgestürzt war und dabei einen vorbei fahrenden PKW beschädigt hatte. Der Fahrzeughalter sah eine mangelnde Sicherung des Zauns und damit einen Verstoß der Firma gegen ihre Verkehrssicherungspflicht als Ursache für seinen Schaden. Demgegenüber vertrat die Baufirma die Auffassung, dass die mit der Aufstellung beauftragte Firma stets zuverlässig gearbeitet hätte, eine ausreichende Sicherung erfolgt sei und man mit plötzlichen Sturmböen nicht hätte rechnen können.

Das Gericht wies darauf hin, dass schon das Umstürzen des Zauns ein klares Anzeichen für eine mangelhafte Sicherung ist. Bauzäune müssten gegen jede Art von Witterungsbedingungen ausreichend gesichert werden. Das würde auch plötzliche Sturmböen einschließen. Darüber hinaus hätte die Baufirma eine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der mit der Aufstellung beauftragten Firma getroffen. Diese Pflicht würde auch nicht aufgrund einer bisher zuverlässigen Arbeitsverrichtung entfallen. Dementsprechend steht dem geschädigten PKW-Eigentümer ein Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens zu.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 244 C 23760 11 vom 26.04.2012
Normen: § 823 I BGB
[bns]
 
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