Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Riskantes Fahren kostet Radfahrer das Schmerzensgeld

Ein Radfahrer, der grob verkehrswidrig und riskant fährt, hat bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Ein Radfahrer, der grob verkehrswidrig und extrem riskant bei roter Ampel vom Gehweg auf die Straße fährt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen Pkw- oder Lkw-Fahrer, der deswegen beim Anfahren mit dem Radfahrer kollidiert. Das Oberlandesgerichts Koblenz meint, ein Radfahrer darf gar nicht auf dem Gehweg fahren, weil der nur für Fußgänger zugelassen ist. Gerade deshalb muss ein Radfahrer beim "Spurwechsel" vom Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen. Wer stattdessen riskant und verkehrswidrig fährt, hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn es zum Unfall kommt.

Im konkreten Fall war der Radfahrer bei einer Kollision unter einen Lkw geraten und schwer verletzt worden. Der Lkw-Fahrer wollte rechts abbiegen und musste in der Kurve wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder rot war, fuhr der Lkw-Fahrer wieder an und kollidierte dabei mit dem Radfahrer, der zwischenzeitlich auf die Straße gefahren war. Der Radfahrer und seine Unfallversicherung sahen zumindest eine Mitschuld beim Lkw-Fahrer und wollten daher von ihm und seiner Versicherung Schadensersatz für die Krankenkosten und ein happiges Schmerzensgeld.

Dieses Verlangen hat zunächst schon das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, der Radfahrer habe den Unfall mit derart gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet, dass eine Haftung des Lkw-Fahrers ausscheide. Insbesondere sei der Radfahrer verbotener Weise vom Gehweg auf die Straße gefahren, habe dabei keinerlei Vorsicht walten lassen und auch die rote Ampel missachtet. Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Entscheidung nun bestätigt.

 
[mmk]
 
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