Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Der Anspruch eines Vermieters auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung wird durch das Vorliegen eines gültigen Wohnberechtigungsscheines nicht ausgeschlossen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011
Werden zum Zwecke der Modernisierung oder Instandsetzung öffentliche Fördermittel gewährt und verlangt der Vermieter nach erfolgter Modernisierung bzw.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011
Will ein Wohnungseigentümer mit Hilfe einer Plakatierung in den Fenstern einer Wohnung Meinungsäußerungen oder Willensbekundungen über vorhandene Baumängel einer sog.
Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 12.01.2011
Verweigert ein Dritter während eines Verfahrens über Baumängel die Genehmigung zur Begutachtung seines Gebäudes, so ist in einem Zwischenstreit zu klären ob er eine Begutachtung zu dulden hat.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 11.01.2011
Der Wegfall eines sog.
Amtsgericht Wedding, Urteil vom 06.01.2011
Auch eine kleine Hundezucht in einem reinen Wohngebiet verstößt gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und kann deshalb untersagt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.01.2011
Wurde ein Grenzstein überbaut muss diese Überbauung vom Verursacher wieder rückgängig gemacht werden.
Amtsgericht München, Urteil vom 20.12.2010
Unterbricht ein Stromversorger seine Lieferung (vorliegend durch Ausbau des Stromzählers) aufgrund nicht erfolgter Abschlagszahlungen an einen Mieter als Direktkunden, so rechtfertigt die hieraus resultierende Gebrauchsuntauglichkeit der Wohnung keine Mietminderung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2010
Trifft eine Vermieter mit seinem Mieter eine unverbindliche Absprache, gerichtet auf die allgemeine Verbesserung der Wohnsituation bei einem über Jahre bestehenden Mietvertrag, so kann der Mieter daraus noch keinen Anspruch auf eine Verbesserung des Trittschallschutzes ableiten.
Landgericht Frankfurt, Urteil vom 07.12.2010
Bei einem umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksgeschäft ist der Nettowert maßgeblich für die Berechnung der fälligen Notargebühren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2010
 
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