Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Duldungspflicht bei Mobilfunkanlagen

Eine Mobilfunkanlage, die die gesetzlichen Strahlungshöchstwerte einhält, muss auch in unmittelbarer Nähe geduldet werden.

In den letzten Jahren haben sich Mobilfunkanlagen einen festen Platz in der Hitliste der beliebtesten Streitursachen unter Nachbarn erobert. Nach dem Bundesverfassungsgericht, das sich ganz grundsätzlich mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob Mobilfunkanlagen überhaupt aufgestellt werden dürfen (sie dürfen, vorausgesetzt, die festgelegten Grenzwerte werden eingehalten), hat sich jetzt hat auch der Bundesgerichtshof mit dem Thema beschäftigt.

Die Entscheidung der obersten Richter fiel sehr zum Missfallen der Mobilfunkgegner aus, denn eine Sendeanlage in der Nachbarschaft können sie in der Regel nicht verhindern. Insbesondere wenn die Anlage die gesetzlichen Strahlenschutzvorgaben einhält, genügt es nicht, wenn der Mobilfunkgegner nur eine allgemeine Gesundheitsschädigung befürchtet. Die gesetzlichen Grenzwerte gelten in den Augen der Richter als Indizien für die Zumutbarkeit und gesundheitliche Unschädlichkeit.

So ließen sich die Richter auch nicht von dem Argument beeindrucken, die Grenzwerte würden nur die sogenannte thermische, nicht aber auch die athermischen Wirkungen einer Mobilfunkanlage erfassen. Nur wenn den Gegnern der wissenschaftliche Nachweis drohender Gesundheitsschäden gelingt, entfällt die allgemeine Duldungspflicht. Nach derzeitigem Kenntnisstand der Wissenschaft, so argumentierten die Richter, gehe aber keine Gesundheitsgefahr von der Anlage aus, wenn die Grenzwerte eingehalten werden.

 
[mmk]
 
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