Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Amtshaftung beim Bau

Baubehörden dürfen weder eine erkennbar rechtswidrige Baugenehmigung erteilen noch einen gegen eine Baugenehmigung eingelegten Widerspruch des Nachbarn verschweigen. Auch dürfen Bauanträge nicht beliebig lange unbehandelt bleiben.

Hebt die Bauaufsichtsbehörde eine erteilte Baugenehmigung nachträglich wieder auf, können Sie als Bauherr Schadensersatz für nutzlose Investitionen verlangen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zumindest dann, wenn die Baugenehmigung von Anfang an erkennbar rechtswidrig gewesen ist. In diesem Fall gehört es zu den Amtspflichten des zuständigen Beamten, die Genehmigung erst gar nicht zu erteilen. Wird sie doch erteilt und nachträglich zurück genommen, muss der Staat für die Ihnen entstandenen Verluste aufkommen.

Gleiches gilt nach Auffassung der Richter am Bundesgerichtshof, wenn eine Baugenehmigung aufgrund eines Widerspruchs Ihres Nachbarn aufgehoben wird. Auch hier haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung, wenn die Behörde Sie nicht unverzüglich über den Widerspruch informiert hat und Sie deshalb weitere Investitionen getätigt haben.

Schließlich dürfen Gemeinden einen Bauantrag nicht allein deshalb liegen lassen, weil das Bauvorhaben nicht mit den planerischen Absichten der Gemeinde übereinstimmt. Auch in einem solchen Fall hat der Bundesgerichtshof dem Bauherrn Schadensersatz zugesprochen, sobald durch einen neuen Bebauungsplan das Vorhaben nicht mehr genehmigungsfähig ist. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass im Baugesetzbuch mehrere Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung für Gemeinden, insbesondere die Veränderungssperre und die Zurückstellung, vorgesehen sind. Das passive Liegenlassen gehört hingegen eindeutig nicht dazu, womit die Pflicht zur zügigen Weiterleitung des Antrags an die Bauaufsichtsbehörde verletzt ist.

 
[mmk]
 
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