Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wie Hund und Katz

Mieter können nicht bereits deshalb die Zustimmung des Vermieters zur Katzenhaltung verlangen, nur weil dieser einem anderen Mieter die Haltung eines Hundes erlaubt hat.

Soweit im Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters zur Haltung eines Haustiers vorgesehen ist, kann der Vermieter dem Grunde nach in jedem Fall neu und frei entscheiden. Er ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld insbesondere nicht dadurch gebunden, dass er gegenüber anderen Mietern bereits seine Zustimmung gegeben hat. Das Gericht wies die Klage eines Katzenfreunds ab, der angesichts der Zustimmung des Vermieters zur Haltung von Hunden gegenüber anderen Mietern auf das gleiche Recht für sich und seine Katze gepocht hat. Die Richter folgten dem nicht, da Hunde und Katzen nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind und zum anderen der Vermieter nur zugestimmt hatte, nachdem die betreffenden Mieter, die sich bereits einen Hund gehalten haben, sonst nicht eingezogen wären.

Demgegenüber hielt das Amtsgericht Bremen in einer Entscheidung bereits die Klausel in einem Mietvertrag, wonach Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig ist, für unwirksam. Nach Ansicht der Bremer Richter schränke eine solche Klausel den Mieter in seinem vertragsmäßigen Gebrauch der gemieteten Wohnung unangemessen ein. Die Klage eines Mieters, der zwei Hunde und eine Katze in seiner gemieteten Wohnung halten wollte, hatte daher Erfolg. Trotzdem musste der Mieter sich von seinen Hunden trennen, weil sie durch andauerndes Gebell für eine ständige Lärmbelästigung sorgten, die auch schon abgemahnt worden war. Nur seine Katze durfte der Mieter am Ende behalten.

 
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