Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nichtumsetzung eines Bebauungsplans

Ein Grundeigentümer hat keinen Entschädigungsanspruch gegen eine Gemeinde, die den Bebauungsplan nicht umsetzt.

Normalerweise kann ein Grundeigentümer, dessen Grundstück wegen einer festgesetzten Nutzungsänderung im Bebauungsplan eine Wertminderung erfährt, eine Geldentschädigung verlangen. Bei bestimmten Nutzungsänderungen, die dem Gemeinwohl dienen, ist der Entschädigungsanspruch jedoch eingeschränkt. Der Eigentümer kann dann von der planenden Gemeinde nur die Übernahme des Grundstücks gegen eine Geldentschädigung verlangen.

Mit einem etwas verzwickten Fall musste sich nun das Bundesverfassungsgericht befassen: Nachdem eine baden-württembergische Stadt beschlossen hatte, für ein Gebiet einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, erklärten die Eigentümer zweier Grundstücke in diesem Gebiet gegenüber der Stadt ihre Bauabsicht für drei Gebäude mit insgesamt 51 Wohneinheiten. Im Jahr 1987 trat jedoch der neue Bebauungsplan in Kraft, der auf den beiden Grundstücken im Wesentlichen eine öffentliche Grünfläche und einen Kindergarten ausweist. Zwar blieben die Klagen der Eigentümer gegen diesen Bebauungsplan erfolglos, andererseits hat die Stadt bislang aber auch noch nichts zur Umsetzung des Bebauungsplans unternommen, weil für den Kindergarten derzeit kein Bedarf mehr besteht.

Weil die Grundstückseigentümer wegen des Bebauungsplans ihre Bauabsichten nicht umsetzen konnten und dies weiterhin nicht können, verlangen sie von der Stadt dafür in erster Linie eine Geldentschädigung. Diese Forderung haben sowohl das Oberlandesgericht als auch der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Nun ist auch die Verfassungsbeschwerde der Eigentümer gescheitert, mit der sie sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt hatten, weil sie ihr Grundrecht auf Eigentum verletzt sahen. Das Verfassungsgericht sieht keinen Grund für einen Entschädigungsanspruch der Eigentümer, weil ihnen jederzeit die Möglichkeit bleibt, die Grundstücke gegen Entschädigung auf die Stadt zu übertragen.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-87 drtm-bns 2024-12-04
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