Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mieter muss Ursachen einer hellhörigen Wohnung nicht beweisen

Fühlen sich Mieter in einem Mehrfamilienhaus durch ihre Mitmieter in der Form von Lärm belästigt und wollen aufgrund der Lärmbelästigungen gegen den Vermieter vorgehen oder die Miete mindern, so müssen sie zunächst den konkreten Sachmangel und die Art und Weise der Belästigung darlegen.

Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache braucht der Mieter hingegen jedoch nicht konkret vorzutragen. Eine einfache Beschreibung der Lärmbelästigung nach Dauer, konkretem Geräusch, Datum und Uhrzeit reicht aus. Darüber hinaus ist der Mieter nicht verpflichtet, Rückschlüsse auf die Mangelsymptome oder die Ursache der Mangelsymptome zu ziehen und diese dem Gericht zu unterbreiten. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, nachzuforschen, ob baulichen Mängel vorliegen oder welche baulichen Mängel die Hellhörigkeit der Wohnung verursachen.

In dem entschiedenen Fall minderte der Mieter die Miete, weil er angab, durch unzumutbare Lärmbelästigungen seiner Mitmieter belästigt zu sein, die er als ständiges Getrampel, Möbelrücken und Klopfgeräusche beschrieben hat. Zunächst wurde seine Klage abgewiesen. Der BGH stellte jedoch letztinstanzlich klar, dass die Minderung kraft Gesetzes eintrete und der Mieter nur die Tatbestandsvoraussetzungen, mithin die allgemeinen Voraussetzungen für eine Mietminderung darlegen und beweisen muss. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung und einen konkreten Minderungsbetrag muss er jedoch nicht darlegen, ebenso keine Mangelsymptome. Vielmehr sei es Sache des Gerichts, die für das Vorliegen eines Mangels angebotenen Beweise des Mieters zu erheben und auszuwerten. Die Instanzgerichte müssten dann aufklären, ob die von dem Mieter behaupteten Lärmbelästigungen durch ein unzulässiges Verhalten anderer Mitmieter verursacht werden oder durch eine mangelhafte Schallschutzdämmung bzw. nicht beachtete Schallschutzvorschriften.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 1 16 vom 21.02.2017
Normen: BGB § 536
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-87 drtm-bns 2024-12-04
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