Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Modeoutlet in Teileigentumseinheit erlaubt

Ist in einer Teilungserklärung geregelt, dass ein Teil der Teileigentumseinheit zu gewerblichen Zwecken genutzt werden darf, so handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, sodass im Zweifel auch die Nutzung der Teileigentumseinheit als Mode-Outlet zulässig ist.

Dies gilt jedoch grundsätzlich nur, wenn durch die gewerbliche Nutzung die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt werden und der Wohnwert der Immobilie nicht durch entstehende Lärmentwicklung, übermäßige Nutzung oder ähnliche vom Gewerbe ausgehende Auswirkungen beeinträchtigt wird.

Eine Teilungserklärung, die die gewerbliche Nutzung grundsätzlich zulässt, ist in einer typisierenden Betrachtungsweise auszulegen. Der beabsichtigte Gebrauch der Immobilie ist nach seiner Art und Durchführung und den damit verbundenen Folgen, beispielsweise der zu erwartenden Besucherfrequenz und der Besucherstruktur zu konkretisieren und auf die Gegebenheiten vor Ort zu übertragen. Dabei sind das Umfeld der Immobilie, der Charakter, die Lage und die sie prägenden Verhältnisse in Betracht zu ziehen.

Wurde in der gleichen Immobilie zuvor ein Modehaus mit anliegendem Logistikzentrum betrieben, so kann dies als Kiriterium dafür angebracht werden, dass auch der Betrieb eines Modeoutlets zulässig ist und von der Teilungserklärung umfasst ist.

Mit einem Modeoutlet nicht zu vergleichen und als wesentliche Beeinträchtigung zu werten, wäre der Betrieb eines Getränkemarktes, einer Spielhalle, einer Diskothek oder eines Bordells.
 
Amtsgericht Frankenthal, Urteil AG Frankenthal 3a C 298 16 vom 14.12.2016
Normen: BGB § 1004, WEG §§ 10, 13, 14, 15
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-87 drtm-bns 2024-12-04
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