Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Beendete Räumungsvollstreckung kann nicht mehr mit der Erinnerung angegriffen werden

Hat ein Schuldner eine Wohnung nach einem Räumungsprozess geräumt und geräumt wieder an den Vermieter nebst aller zur Wohnung gehörender Schlüssel übergeben, so ist das Verfahren beendet.

Der Schuldner kann gegen die Art und Weise der Räumung dann keine Erinnerung mehr einlegen. Eine Rückgängigmachung der Räumung kann der Schuldner im Erinnerungsverfahren ohnehin nicht mehr erreichen.

Eine Räumungsvollstreckung ist beendet, wenn der Gläubiger durch Übergabe der Schlüssel in den Besitz der Räume eingewiesen worden ist.

Wird eine Wohnung nach einem Räumungsprozess nicht rechtzeitig geräumt übergeben, kann der Gläubiger die in der Wohnung vorgefundenen beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, wegschaffen. Jedoch müssen diese verwahrt werden. Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind und an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann der Gläubiger jederzeit vernichten.

Der Schuldner kann die in der Wohnung belassenen Sachen binnen einer Frist von einem Monat einfordern. Tut er dies nicht, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können sofort vernichtet werden.
.Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber eine allgemein gültige, nicht auf die Fälle des Bestehens eines Vermieterpfandrechts beschränkte gesetzliche Grundlage für eine auf die Herausgabe unbeweglicher Sachen beschränkte Vollstreckungsmöglichkeit geschaffen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZB 66 16 vom 02.03.2017
Normen: ZPO § 766 Abs. 1, § 775 Nr. 1, §§ 776, 885a; ZVG § 93 Abs. 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-87 drtm-bns 2024-12-04
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