Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bei verschiedenen Formularmietverträgen gilt im Zweifel der für den Mieter günstigere

Verwendet ein Vermieter Formularmietverträge, so gehen grundsätzlich Unklarheiten und Zweifel zu lasten des Vermieters als Verwender des Formularmietvertrages.

Dies gilt auch, wenn der Vermieter mehrere verschiedene Mietverträge verwendet. Enthalten die Formularmietverträge dann mehrere Fassungen, so gilt bei Unklarheiten zu Gunsten des Mieters diejenige Fassung, die für den Mieter am günstigsten ist.
Die Beweislast für eine anderweitige Vereinbarung liegt beim Vermieter.

Für die ordnungsgemäße Erstellung einer Nebenkostenabrechnung ist es erforderlich, dass der Vermieter angibt, welche Gesamtkosten hinsichtlich des Vermietungsobjektes angefallen sind, nach welchem Verteilerschlüssel die abzurechnenden Kosten umgelegt werden sollen, welcher konkrete Anteil an den Gesamtkosten jeweils auf den einzelnen Mieter entfällt und davon die Kosten abzieht, die der Mieter bereits als Vorauszahlungen auf de Nebenkosten erbracht hat. Zudem muss die Nebenkostenabrechnunginsgesamt für sich gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein.

Für die Ordnungsgemäßheit der Nebenkostenabrechnung ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter angibt, wie er aus den kalenderjahresübergreifenden Abrechnungen eines Versorgers die Betriebskosten ermittelt hat.

Zur Vollständigkeit der Nebenkostenabrechnung ist es auch erforderlich, dass der Vermieter die Heizkostenabrechnung beilegt, aus der sich der Umlageschlüssel ergibt.
 
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil LG Nuernberg-Fuerth 7 S 1846 16 vom 25.10.2016
Normen: BGB §§ 535, 556, 556a
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-87 drtm-bns 2024-12-04
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