Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nebenkostenabrechnung darf nicht zu pauschal sein

Ergibt sich bei der Abrechnung der Betriebskosten zum Nachteil des Mieters eine Nachzahlungspflicht und zweifelt der Mieter die Berechtigung dieses Nachzahlungsverlangens des Vermieters an, so muss der Vermieter zunächst alle geleisteten Vorauszahlungen des Mieters auf die Nebenkosten berücksichtigen und die von ihm verauslagten Kosten nachweisen, indem er sämtliche Rechnungsposten, die Gegenstand der Nebenkostenabrechnung sind, vorlegt.


Die Schätzung der Kosten für Heizstrom ist in der Nebenkostenabrechnung zwar zulässig, jedoch muss der Vermieter die Grundlage der Schätzung in der Nebenkostenabrechnung darlegen, sodass diese von dem Mieter nachvollzogen und überprüft werden kann. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter pauschal behauptet, es sei im Einklang mit der Rechtsprechung und der Heizkostenverordnung, pauschal 5 % der Brennstoffverbrauchskosten anzusetzen.

Der Vermieter kann seinen Anspruch gegen den Mieter auf Nachzahlung von Betriebskosten nach dem Auszug des Mieters mit seiner Kaution verrechnen.

Ein Achselzucken des Mieters auf die Erklärung des Vermieters hin, wie er bei der Nebenkostenabrechnung verfahren wolle, kann nicht als Zustimmung des Mieters gewertet werden.
 
Amtsgericht Neunkirchen, Urteil AG Neunkirchen 13 C 799 15 vom 18.10.2016
Normen: BGB §§ 389, 556
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-87 drtm-bns 2024-12-04
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