Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Seniorengerechte Wohnanlage ist nicht immer als Altenheim einzustufen

Da eine seniorengerechte Wohnanlage nicht automatisch als Altenheim einzustufen ist, kann der Bauherr nicht zur Errichtung einer Außentreppe als zweiten Rettungsweg verpflichtet werden.


Genau diese Verpflichtung wollte die Stadt Bamberg aber einem kirchlichen Wohnungsunternehmen auferlegen, welches eine Wohnungsanlage errichtete, die auch auf die Belange von Senioren zugeschnitten war. Begründend führte die Stadt an, dass es sich bei der Wohnanlage um ein Altenwohnheim handeln würde und dementsprechend die Brandschutzregeln für Sonderbauten anzuwenden seien. Nach diesen müsste vorliegend eine Außentreppe als zweiter Rettungsweg errichtet werden. Die hiergegen gerichtete Klage des Wohnungsunternehmens war erfolgreich.

Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass eine seniorengerechte Wohnanlage nicht automatisch als Altenheim und damit als Sonderbau einzustufen ist. Denn Sonderbauten ist immanent, dass sich infolge der Anzahl der dort aufhaltenden Personen oder des Grades ihrer Schutzbedürftigkeit ein besonderes Gefahrenpotential verwirklicht. Das ist zwar bei Altenheimen der Fall, nicht aber bei einer Seniorenwohnanlage deren Organisationsstruktur nicht der eines Altenheims entspricht. Daran ändert auch ein nahegelegenes Sozialbüro nichts. Auch gelang es der Stadt nicht in dem vorliegenden Einzelfall ein besonderes Gefährdungspotential der Bewohner darzulegen. Vor diesem Hintergrund war die Notwendigkeit einer Außentreppe abzulehnen.
 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil VGH BY 2 BV 14202 vom 05.02.2015
[bns]
 
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