Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ehemalige Grundstückseigentümerin muss Abhang sichern

Auch wenn das Eigentum an einem Grundstück zwischenzeitlich aufgegeben wurde, kann die ehemalige Eigentümerin zur Sicherung eines Hangs vor einem Abrutschen verpflichtet werden.


Vorab: Das Gesetz räumt Eigentümern an einem Grundstück das Recht ein, ihr Eigentum an dem Grundstück aufzugeben. Zu diesem Zweck müssen sie die Eigentumsaufgabe lediglich erklären und im Grundbuch eintragen lassen.

Mit einem solchen Fall hatte sich auch das Verwaltungsgericht in Koblenz zu befassen, nachdem die zuständige Behörde die ehemalige Eigentümerin dazu aufgefordert hatte, dass neben ihrem Haus gelegene Hanggrundstück gegen ein drohendes Abrutschen zu sichern. Zu einem solchen Hangrutsch war es schon in der Zeit gekommen, in der sie noch Eigentümerin war. Gegen diese Anordnung begehrte sie vergeblich gerichtlichen Schutz:

Dem Gericht zufolge ist die Antragstellerin, trotz zwischenzeitlicher Eigentumsaufgabe, als vormalige Eigentümerin gesetzlich zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Dem stehen auch nicht die hohen Kosten entgegen, zumal durch die Maßnahmen auch ihr eigenes Haus auf dem Nachbargrundstück vor Folgeschäden geschützt wird.
 
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil VG KO 4 L 200 14 KO vom 17.02.2014
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-87 drtm-bns 2024-12-04
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