Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Keine Haftung der Ehefrau für durch den Ehemann vorsätzlich verursachte Schäden an der Mietwohnung

Die Ehefrau haftet bei einer Wohnungsverweisung des Ehemanns nicht für Schäden, die der Ehemann vorsätzlich an der Haustür verursacht, um sich gewaltsam Zutritt zu der gemeinsam bewohnten Ehewohnung zu verschaffen.


Eine Haftung der Ehefrau kommt auch nicht aufgrund einer Klausel im Mietvertrag in Betracht, wonach der Mieter für vorsätzliche unerlaubte Handlungen anderer Personen und Mitmieter ohne eigenes Verschulden haftet. Denn wird der Ehemann durch die Polizei der Wohnung verwiesen und verschafft sich anschließend gewaltsam Zutritt zu der gemeinsamen Ehewohnung, so hält sich der Ehemann nicht mehr mit Wissen und Wollen der nun faktisch allein berechtigten Ehefrau in der Wohnung auf, weshalb eine Zurechnung des Verhalten des Ehemanns an die Ehefrau nicht vorgenommen werden kann.
Eine Zurechnung des Verhaltens des Ehemanns an die Ehefrau könnte nur vorgenommen werden, wenn die Ehefrau von den Gewaltausbrüchen ihres Ehemannes Kenntnis hat und ihren Ehemann trotz einer Wohnungsverweisung freiwillig in die Ehewohnung lässt und es anschließend zu Beschädigungen kommt.

Ob derartige Klauseln in Mietverträgen, wonach der Mieter für vorsätzlich durch Dritte verursachte Schäden haftet überhaupt wirksam sind, lässt das LG Würzburg dahinstehen, da zumindest ein Aufenthalt des Dritten mit Wissen und Wollen des Mieters notwendig ist, welcher in dem entschiedenen Fall nicht gegeben war.
 
Landgericht Würzburg, Urteil LG Wuerzburg 3 T 2449 10 vom 25.11.2010
Normen: BGB §§ 280, 535, 823
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-23 wid-87 drtm-bns 2024-11-23
Ehevertrag Markdorf, Testament Friedrichshafen, Eigentum Bad Waldsee, Verteidigung Wirtschaftsstrafsachen Friedrichshafen, Rechtsanwaltskanzlei Deggenhausertal, Verkehrsrecht nahe Markdorf, Familienrecht Friedrichshafen, Schoenheitsreparaturen Deggenhausertal, Verteidigung Ermittlungsverfahren Friedrichshafen, Zwangsvollstreckung Friedrichshafen