Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Verpflichtung des Vermieters zum Tausch einer Wohnung möglich

Kündigt ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarf zugunsten einer Verwandten, so kann er unter Umständen dazu verpflichtet sein dem Mieter eine andere freistehende Wohnung anzubieten.


In dem entschiedenen Fall kündigte ein Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarf zugunsten einer Verwandten, die in einer über der Wohnung des Mieters liegenden weiteren Wohnung lebte, an der sie ein lebenslanges Wohnrecht hatte. Die Kündigung wurde mit einer schlechten körperlichen Verfassung der Verwandten begründet, mithin wäre es für diese aufgrund von Knieproblemen unzumutbar, dauerhaft die Treppenstufen in den zweiten Stock zurückzulegen. Der gekündigte Mieter bot sich zum gegenseitigen Tausch der Wohnungen an, was der Vermieter mit der Begründung ablehnte, dass er aufgrund des Wohnrechts der Verwandten zur anderweitigen Vermietung nicht befugt sei und dass er darüber hinaus die obere Wohnung für die Dauer von zwei Monaten nicht vermieten wolle.

Das AG Gelsenkirchen entschied, dass die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich ist. Demnach ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine anderweitig zu Verfügung stehende Wohnung zum Bezug anzubieten, wenn dies für den Vermieter ohne Weiteres zumutbar ist und keine größeren Schwierigkeiten verursacht.
Dies gilt auch für den Fall eines lebenslangen Wohnrechts der Verwandten an der oberen Wohnung, mithin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwandte des Vermieters beide Wohnungen bewohnen wolle. Hinsichtlich der Befugnis des Vermieters zur Weitervermietung der oberen Wohnung ist die Zustimmung der lebenslang wohnberechtigten Partei erforderlich. Das Gericht sieht eine beiderseitige Absprache des Vermieters und der Verwandten hinsichtlich der Zustimmung zu einer Weitervermietung als erforderlich an. Erfolge diese nicht, so muss von einer fehlenden internen Abstimmung zwischen Vermieter und Wohnrechtsinhaber ausgegangen werden, was die Kündigung ebenfalls als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt.
Eine Ablehnung der Weitervermietung könne auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass der Vermieter die freiwerdende Wohnung für die Dauer von zwei Monaten nicht vermieten wolle, mithin würde die Anbietpflicht bezüglich der Alternativwohnung umgangen werden.
 
Amtsgericht Gießen , Urteil AG Giessen 48 C 180 10 vom 28.04.2011
Normen: BGB §§ 573 II Nr. 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-26 wid-87 drtm-bns 2024-11-26
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