Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Anfechtung der Vaterschaft

Mit der Kenntnisnahme eines intimen Verhältnisses der Mutter mit einem Dritten beginnt die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft.

In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bekräftigt, dass die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft mit der Kenntnisnahme eines intimen Verhältnisses der Mutter mit einem Dritten beginnt. Erfährt der Vater schon vor der Geburt von einem Verhältnis, dann beginnt die zweijährige Anfechtungsfrist mit der Geburt des Kindes. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vater bereits zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt ist, nicht der Vater des Kindes zu sein (Aktenzeichen: 2 WF 98/00).

Der Kläger wusste bereits 1984 bei der Geburt seines Kindes von einem außerehelichen Verhältnis der Mutter. Die Ehe wurde kurz nach der Geburt geschieden, und die Mutter versicherte dem ihm, dass er der Vater sei und dass sie im übrigen nie Kindesunterhalt geltend machen würde. Nachdem die Mutter gegenüber Dritten geäußert hatte, dass er nicht der Vater sei und 1999 dann Kindesunterhalt geltend machte, beantragte der Kläger beim Familiengericht Prozesskostenhilfe für die Anfechtung der Vaterschaft. Dies wurde vom Familiengericht abgelehnt.

Die vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe wegen mangelnder Erfolgsaussichten verworfen, da die Anfechtungsfrist bereits verstrichen ist. Die Anfechtungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Kenntnisnahme von Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anfechtungsberechtigte selbst von der Nichtvaterschaft überzeugt ist, lediglich die Umstände müssen einen begründeten Verdacht rechtfertigen. Insbesondere der Hinweis der Mutter, dass sie nie Unterhalt fordern werde, hätte das Misstrauen des Klägers erwecken müssen, meint das Gericht.

 
[mmk]
 
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