Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Versorgungsausgleich entfällt nur bei extrem kurzer Ehe

Der nach der Trennung der Ehe stattfindende Versorgungsausgleich kann nur bei extrem kurzen Ehen ohne besondere vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

Durch den Versorgungsausgleich sollen nach der Ehe die Versorgungslücken geschlossen werden, die durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen der Ehe bei einem Partner entstanden sind. Dazu wird der im Vorteil befindliche Partner verpflichtet, die Hälfte seiner Versorgungsvorteile an den Benachteiligten abzutreten; in der Regel findet eine Verrechnung über die Sozialversicherungsträger statt.

Soweit keine ausdrückliche Regelung in einem Ehevertrag verankert ist, kann dieser Versorgungsausgleich nur in seltenen Fällen ausgeschlossen werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken ist das zum Beispiel bei einer extrem kurzen Ehe von maximal sechs Monaten der Fall. Trotzdem kommt es nicht nur auf die Zeit des ehelichen Zusammenlebens an, sondern vielmehr auf die Ehedauer selbst. Im entschiedenen Fall betrug die Ehezeit selbst 17 Monate, die Zeit des ehelichen Zusammenlebens hingegen nur sechs Monate. Die Richter sahen darin keine extrem kurze Ehe mehr und befanden entgegen der Vorinstanz den Ausschluss des Versorgungsausgleichs als nicht gerechtfertigt.

 
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fhfn-fdhf 2024-11-23 wid-83 drtm-bns 2024-11-23
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