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Auch freiwillig nachgezahlte Beiträge zur Rentenversicherung sind beim Versorgungsausgleich nach dem Scheitern einer Ehe zu berücksichtigen. Das gilt sogar dann, wenn sich die Zahlung auf einen Zeitraum noch vor der Eheschließung bezieht. Allerdings müssen die Nachzahlungen während der Ehezeit erfolgt sein. Diese Grundsätze zum Versorgungsausgleich bei freiwilligen Rentenbeiträgen hat das Oberlandesgericht Koblenz festgelegt. In dem Fall reduzierte sich die Ausgleichspflicht des Ehegatten durch eine höhere Rentenanwartschaft der Ehefrau, die diese durch die Nachzahlung von Beiträgen erworben hatte.
Grundidee des Versorgungsausgleichs ist die Vorstellung, dass von einem Ehegatten während der Ehe hinzugewonnene Versorgungsansprüche wie etwa Rentenanwartschaften vom anderen Ehepartner "mitverdient" wurden. Bei Auflösung der Ehe ist deshalb der Ehegatte, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsansprüche erworben hat, dem anderen gegenüber zum hälftigen Ausgleich des Wertunterschieds verpflichtet.