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Der monatliche Regelunterhalt für das Kind, den der unterhaltspflichtige Elternteil zahlen muss, soll die Kosten für Lebenshaltung und gewöhnlichen Aufwand abdecken. Dazu gehören auch Ausbildungskosten für Schule und Studium. Soweit durch unvorhersehbare Ereignisse zusätzliche Aufwendungen entstehen, muss der Unterhaltsverpflichtete möglicherweise auch diese Aufwendungen als Sonderbedarf zahlen.
Auf dem Rechtswege versuchten daher auch zwei Schwestern ihren Vater dazu zu bewegen, dass er die anteilig anfallenden Kosten für eine Klassenfahrt und Nachhilfeunterricht übernimmt. Gegen die Auffassung der Vorinstanz verurteilte das Oberlandesgericht Koblenz den Vater zur Zahlung, da es sich in beiden Fällen um Sonderbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder handele. In beiden Fällen fehle es an der Vorhersehbarkeit wie auch der Kalkulierbarkeit der Aufwandshöhe. Eine Abdeckung durch den Regelbedarf komme daher nicht in Betracht.