Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter

In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesgerichtshof den Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter ausgedehnt, ihm aber auch Grenzen gesetzt.

Nicht nur der Gesetzgeber hat den Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter immer mehr dem von geschiedenen Müttern angepasst, auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei neuen Urteilen in dieser Richtung festgelegt. Damit stellt er sich gleichzeitig teilweise gegen die herrschende Meinung, denn bisher steht geschiedenen Vätern nur der notwendige Selbstbehalt von 840 Euro zu, wenn ihr Einkommen nicht reicht, um den Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kinds vollständig zu bezahlen. Unverheirateten Vätern dagegen wurde in jedem Fall der rund 20 Prozent höhere angemessene Selbstbehalt von rund 1.000 Euro gewährt.

Für diese Ungleichbehandlung sehen die Richter am BGH nun keinen Grund mehr, weil es nur um den Unterhalt für die Kinderbetreuung geht. Und die Betreuung des Kindes soll nicht vom Familienstand des Unterhaltspflichtigen abhängig sein: Zumindest in den ersten drei Lebensjahren des Kindes soll sich die Mutter generell in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes widmen können, meinen die Richter. Zukünftig soll sich der Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen, wobei der Selbstbehalt des Vaters zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt festgesetzt wird.

In einer zweiten Entscheidung hat sich der BGH ebenfalls am nachehelichen Unterhalt orientiert und dem Unterhaltsanspruch einer unverheirateten Mutter Grenzen gesetzt. Hier gilt nämlich laut Urteil ebenso der Halbteilungsgrundsatz: Der Mutter steht - unabhängig von ihrer sozialen Stellung und dem ohne die Geburt des Kindes erzielbaren Einkommen - nicht mehr Unterhalt zu als dem Vater selbst verbleibt. Geklagt hatte eine Mutter, die nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zwar weiterarbeitete, aber nur noch rund halb so viel verdiente wie zuvor. Die Differenz verlangte sie vom Vater, dem danach allerdings weniger Geld übrig bleiben würde, als er der Mutter zahlen müsste.

 
[mmk]
 
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