Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Besonderes Kirchgeld ist nicht verfassungswidrig

Das zum 1. Januar 2001 in Nordrhein-Westfalen eingeführte besondere Kirchgeld verstößt nicht gegen die Verfassung.

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Einführung des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Es liegen keine Verletzungen hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, der allgemeinen Handlungsfreiheit, des Gleichheitssatzes oder der Glaubensfreiheit vor.

Das Kirchgeld wurde zum 1. Januar 2001 eingeführt und ist ein Mitgliedsbeitrag, der nur zusammen veranlagte Ehepaare betrifft. Es wird erhoben, wenn ein Ehepartner Kirchenmitglied ist und selbst keine oder nur geringe Einkünfte hat, und der andere Ehegatte Einkünfte hat, aber keine Kirchensteuer zahlt, weil er zum Beispiel aus der Kirche ausgetreten ist.

Es handelt sich dabei aber nicht um eine Art Kirchensteuer für Ausgetretene, da das Kirchenmitglied zu einem eigenen Beitrag herangezogen wird. Ausgangspunkt für die Berechnung ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten. Das besondere Kirchgeld ist in Stufen gestaffelt. Liegt das gemeinsam zu versteuernde Jahreseinkommen beispielsweise unter 30.000 Euro, wird kein Kirchgeld erhoben.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-11-23 wid-83 drtm-bns 2024-11-23
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