Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Neue Düsseldorfer Tabelle

Am 1. Januar 2008 sind die Werte in der Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung des Kindesunterhalts neu angepasst worden.

Die bundesweit von den Gerichten zur Ermittlung des Kindesunterhalts herangezogene Düsseldorfer Tabelle hat seit dem 1. Januar 2008 neue Werte erhalten. Zwar stellen die Tabellenwerte auch weiterhin lediglich unverbindliche Richtlinien und nicht gesetzesgleiche Vorgaben an die Gerichte dar. Allerdings hat bisher jedes Gericht, unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, die Tabelle als Grundlage für die Unterhaltsberechnung verwendet. Für Ende März 2008 ist außerdem eine Änderung der Leitlinien für die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle angekündigt worden.

Zunächst ist die bisherige Eingangsstufe für die Unterhaltsberechnung, der ein Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis zu 1.300 Euro zu Grunde lag, ersatzlos weggefallen. Die unterste Stufe erstreckt sich nunmehr bis zu einem Nettoeinkommen bis 1.500 Euro und sieht für Kinder bis 5 Jahre 279 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren 322 Euro, für Kinder von 12 bis 17 Jahre 365 Euro und schließlich für volljährige Kinder 408 Euro Unterhalt vor.

Auch in den anschließenden Einkommensstufen hat sich die Tabelle gegenüber früheren Fassungen verändert. Während bisher die insgesamt 13 Einkommensstufen im Abstand von 200 Euro Nettoeinkommen aufeinander gefolgt sind, sind es jetzt nur noch 10 in Abständen von jeweils 400 Euro. Dabei wurde zugleich der streitanfällige Aspekt bereinigt, dass die Obergrenze der unteren Stufe betragsmäßig mit der Untergrenze der nächsten Stufe identisch gewesen ist. Nunmehr beginnt jede Stufe mit einem um einen Euro erhöhten Betrag, also anstelle von 1.500 Euro nunmehr erst mit 1.501 Euro.

In der zehnten Stufe, Nettoeinkommen zwischen 4.701 bis einschließlich 5.100 Euro, belaufen sich die Unterhaltsbeträge, altersabhängig, auf 447 Euro (bis 5 Jahre), 516 Euro (6 bis 11 Jahre), 584 Euro (12 bis 17 Jahre) und, für volljährige Kinder, auf 653 Euro. Erst ab einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen von mehr als 5.101 Euro im Monat bestimmt sich der Unterhalt nach dem konkreten Einzelfall.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-83 drtm-bns 2024-11-22
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