Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Untätigkeit kann Anwaltshaftung begründen

Will ein Anwalt keine Anwaltshaftung riskieren, muss er in einem etwaigen Vorprozess Maßnahmen treffen, die zur Unterbrechung der Kausalität durch Gerichtsfehler oder das Verhalten Dritter geeignet sind.


Das Regressgericht muss im Falle eines Prozesses um die Anwaltshaftung darauf abstellen, wie der Vorprozess auf der Grundlage des Parteivorbringens richtigerweise hätte ausgehen müssen und nicht hätte ausgehen können.

Zur Schadensermittlung im Anwaltsregress erfolgt ein Gesamtvermögensvergleich, wie die Partei vorher stand und jetzt nach Ausgang des Prozesses steht. Der Vergleich muss alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfassen.

In dem entschiedenen Fall, ging es um ein Abänderungsverfahren nach Titulierung eines Trennungsunterhaltsanspruches über 300 Euro monatlich zu Gunsten der Ehefrau. Der Kläger wollte den bestehenden Titel auf Null abändern, da sich seine Bezüge wegen Eintritts in den Vorruhestand vermindert hatten. Bei pflichtgemäßer Tätigkeit wäre seiner Ansicht nach der Trennungsunterhalt auf Null abgeändert worden. Zudem wäre bei pflichtgemäßer Tätigkeit die Ehe des Klägers schon früher geschieden worden, ohne dass er nachehelichen Unterhalt hätte zahlen müssen. Er verklagte den Rechtsanwalt wegen Untätigkeit.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 13 U 1 15 vom 24.07.2018
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fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-83 drtm-bns 2024-12-04
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