Das Grundbuchamt muss die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt vermerken. Anschließend muss es zur Wahrung des Offenbarungsverbots das Grundbuch umschreiben, das bisherige Grundbuchblatt schließen und ein neues Grundbuchblatt eröffnen.
Die zur Zeit der Entscheidung über die Namensänderung geführten Vornamen dürfen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist.