Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen

Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung eines Kindes zum Zwecke der Adoption mitgewirkt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Wer nach derzeitiger (rechtswidriger) Rechtslage nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen.

Für die Adoption eines im Wege der Leihmutterschaft ausgetragenen Kindes gilt kein strenger Maßstab, wonach die Adoption nur zulässig ist, wenn sie ?zum Wohl des Kindes erforderlich? ist.

In dem entschiedenen Fall hatten die Klägerin und ihr Ehemann in der Ukraine eine Leihmutter beauftragt und mit ihr vereinbart, dass sie für die genetischen Eltern ein Kind austrägt. Die Schwangerschaft wurde im Wege der künstlichen Befruchtung durchgeführt und Samenzellen des Vaters sowie Eizellen der Klägerin verwendet. Nach der Geburt des Kindes in der Ukraine erkannte der Vater die Vaterschaft an. Die Leihmutter stimmte der Sorgerechtsausübung durch die Klägerin und der Adoption zu. Die deutsche Geburtsurkunde wies jedoch den Vater und die ukrainische Leihmutter als Eltern aus. Das Gericht erklärte die Adoption durch die Klägerin für zulässig, mithin dürfen aus generalpräventiven Zwecken, keine erhöhten Anforderungen an die Adoption gestellt werden.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 1 UF 71 18 vom 28.02.2019
Normen: § 1741 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21
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