Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Geschäftsunfähiger kann noch Betreuervorschlag unterbreiten

Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf ebenfalls Rücksicht genommen werden.

Ein unter Betreuung zu Stellender kann auch dann einen Vorschlag über den einzusetzenden Betreuer machen, wenn er weder geschäftsfähig noch die natürliche Einsichtsfähigkeit hat. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut und eine bestimmte Person benennt, die sein Betreuer werden soll. Auch die Motivation des Betroffenen ist nicht relevant. Ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag kann dennoch vorliegen. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend dadurch vorgebeugt, dass das Gericht vor einer Betreuerbestellung überprüft, ob die gewählte Person an sich dem Wohle des betroffenen zu dienen geeignet ist und die mit der Betreuerstellung einhergehenden Aufgaben ausreichend erfüllen kann.

In dem entschiedenen Fall, hat sich der potentielle Betreuer, ein Neffe des Betroffenen, zunächst über Jahre hin, bis zum Umzug des Betroffenen in ein Seniorenwohnheim, sich ersichtlich nicht nachhaltig um das Wohl des unter Betreuung zu Stellenden gekümmert. Jedoch wurde der Betroffene später erst auf Handeln des Neffen aus seiner Wohnung heraus befreit und in ein Krankenhaus eingeliefert. Das vorinstanzliche Gericht war der Meinung, dass die jahrelange unterlassene Hilfestellung schon zeige, dass es dem Neffen in erster Linie auf eigene Interessen ankomme und keine Rücksicht auf die Belange des Betroffenen genommen werden. Der BGH entschied jedoch, dass allein aus diesem Umstand nicht die Prognose getroffen werden könne, dass der Neffe als Betreuer ungeeignet sei.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 57 17 vom 19.07.2017
Normen: BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21
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