Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wo müssen Grenzgänger Kindergeld beantragen?

Mit der Frage, wo das Kindergeld beantragt werden muss, wenn Wohn- und Beschäftigungsort in zwei verschiedenen EU-Staaten liegen, hat sich jüngst der EUGH befasst.


In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Frau in Deutschland gelebt und gearbeitet, war dann aber nach Belgien gezogen. Beschäftigt war sie weiterhin in Deutschland, wo sie auch weiterhin Kindergeld für ihren Sohn bezog. Nachdem die Familienkasse von dem Umzug erfuhr, strich sie die Zahlungen und forderte das seit dem Umzug gezahlte Kindergeld von der Frau zurück. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Frau an ihrem belgischen Wohnort Familienhilfe hätte beantragen können. Der EUGH teilte die Ansicht der Familienkasse:

Demnach kann der EU-Staat, in welchem die Beschäftigung ausgeübt wird festlegen, dass Familienleistungen wie das Kindergeld ruhen. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer in seinem Wohnstaat entsprechende Familienleistungen beantragt hat. Auch liegt es nicht im Ermessen der deutschen Familienkasse, ob sie die finanzielle Unterstützung weiterhin gewährt, da sich der deutsche Gesetzgeber für ein Ruhen solcher Ansprüche entschieden hat.

Vor diesem Hintergrund durfte die Familienkasse das nach dem Umzug geleistete Kindergeld von der Mutter zurück fordern.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 4 13 vom 06.11.2014
Normen: Art. 76 II Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung (EG) Nr. 1606/98
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24
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