Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Geltendmachung ehebedingter Nachteile gegen die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

Will ein unterhaltsverpflichteter Ex-Ehepartner gegenüber dem Unterhaltsberechtigten eine Herabsetzung oder Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung erreichen, kann der Unterhaltsberechtigte sich auf ehebedingte Nachteile berufen, wenn er dem Herabsetzungsbegehren des Unterhaltsverpflichteten entgegentreten will.

Der Unterhaltsberechtigte muss im Rahmen seiner sekundären Beweis- und Darlegungslast dann darlegen, dass er durch die Rollenverteilung in der Ehe Erwerbschancen verpasst hat. Zudem hat der Unterhaltsberechtigte dann zu der entsprechenden Bereitschaft zum beruflichen Aufstieg und seiner persönlichen Eignung hierzu konkret vorzutragen.

In dem entschiedenen Fall wollte der Unterhaltsverpflichtete die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht erreichen. Die Unterhaltsberechtigte berief sich auf ehebedingte Nachteile, weil sie aufgrund der Erziehung der vier gemeinsamen Kinder ihren Meister nicht gemacht hat und anderenfalls aller Wahrscheinlichkeit nach eine Leitungsposition in der Textilindustrie erlangt hätte. Die Unterhaltsberechtigte war zudem zwischenzeitlich an Krebs erkrankt und zu 50 % schwerbehindert.
Das Gericht entschied, dass die Gründe für die verpassten Erwerbschancen nicht hinreicheng konkret vorgetragen waren. Zudem spreche gegen einen beruflichen Aufstieg, dass sich der Arbeitsmarkt in der Textilindustrie in der Vergangenheit verschlechtert hat. Auch die gesundheitlichen Einschränkungen der Unterhaltsberechtigten seien nicht ehebedingter Natur.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 162 09 vom 26.10.2011
Normen: BGB §§ 1572, 1573 II, 1578b
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-83 drtm-bns 2024-11-25
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