Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schenkungssteuer sparen mit Erbbaurecht

Mit der Übertragung eines Erbbaurechts können Sie im Vergleich zur Schenkung eines Grundstücks Schenkungssteuer sparen.

Schenkungssteuer kann gespart werden, wenn anstelle eines Grundstücks ein Erbbaurecht übertragen wird. Mit der Bestellung eines Erbbaurechts, für die keine Schenkungsteuer zu entrichten ist, erhält der Begünstigte das Recht, auf einem Grundstück ein Gebäude zu errichten und das Grundstück zu nutzen. Für das Erbbaurecht wird ein Erbbaugrundbuch angelegt. Das Erbbaurecht kann beliehen werden, man spricht von einem grundstücksgleichen Recht. Schenken später die Eigentümer dem Erbbauberechtigten das Grundstück, so ist für die Bewertung der Schenkung nicht der Grundstückswert maßgeblich, sondern der vereinbarte Erbbauzins.

Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist das 18,6-fache des Jahreserbbauzinses. Die Bestellung eines Erbbaurechts kann auch bei einem Grundstück sinnvoll sein, das zu einem Betriebsvermögen gehört. Soll dieses Grundstück privat bebaut werden, so würde im Normalfall eine Entnahme stattfinden, d.h. die stillen Reserven sind als Entnahmegewinn zu versteuern. Wird ein Erbbaurecht bestellt, so gehört der Erbbauzins zu den Betriebseinnahmen, die laufenden Grundbesitzabgaben und die sonstigen Kosten zu den Betriebsausgaben. Ein Entnahmegewinn ist nicht zu versteuern. Beachten Sie, daß der Betriebsinhaber diese Gestaltungsmöglichkeit nicht hat, bei ihm würde das Finanzamt einen Gestaltungsmißbrauch annehmen. Die Gestaltungsmöglichkeit kann aber zugunsten des Ehegatten oder von Kindern genutzt werden, falls diese in der Lage sind, das Gebäude aus eigenen Mitteln zu errichten. Notfalls müßten diese Personen dazu durch eine Geldschenkung in die Lage versetzt werden. Zwischen der Geldschenkung und der Erbbaubestellung sollte eine Frist von mindestens einem Jahr liegen.

 
[mmk]
 
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