Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Beglaubigtes Testament kann Erbschein ersetzen

Anstelle eines Erbscheins ist bei einer Bank auch die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Testaments, aus dem sich die Erbenstellung unstreitig ergibt, sowie der dazugehörigen Eröffnungsschrift ausreichend.

Vom Nachlassgericht ausgestellte Erbscheine belegen die Erbenstellung des darin Genannten. Durch dessen Vorlage kann der Inhaber und Erbe somit unter anderem auf das Vermögen des Erblassers zugreifen. Handelt es sich bei dem Erben um einen Familienangehörigen, kann nach Auskunft des Bundesverbandes deutscher Banken, BdB, auch die Vorlage einer beglaubigten Testamentskopie genügen. Beigefügt muss allerdings auch die Niederschrift über die Eröffnung des Testaments vor dem Nachlassgericht sein.

Ergibt sich aus dem Testament und der Niederschrift hinreichend die Erbenstellung des Vorlegenden, stehe dies aus Bankensicht einem Erbschein gleich. Soweit eine Miterbenstellung besteht, kann nur gemeinschaftlich über das Guthaben verfügt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um eine gesetzliche oder richterlich fixierte Verpflichtung handelt, sondern dies vielmehr eine freiwillige Vorgehensweise der Banken selbst ist. Ein Anspruch kann daher nicht geltend gemacht werden.

 
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fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-85 drtm-bns 2024-11-25
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