Das Landgericht Trier hat entschieden, dass Erb- und Pflichtteilsansprüche nicht im Vorfeld gepfändet werden dürfen. Der Antrag eines Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses, der auf die Pfändung der Pflichtteilsansprüche im Fall des Versterbens des Ehepartners oder der Eltern eines Schuldners abzielt, sei nach der richterlichen Auffassung abzulehnen. Eine Pfändung der Forderungen vor Eintritt des Erbfalls sei nicht zulässig.