Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erbschaft eines ehemaligen Hofs im Sinne der Höfeordnung

Wie wirkt sich der Verlust der Hofeigenschaft auf die Hoferbschaft aus? Der Erblasser war Eigentümer eines Bauernhofs.

In einem Erbvertrag setzte er den Pächter seines Hofes, einen entfernten Verwandten, als Hoferben ein. Zum Todeszeitpunkt des Erblassers hatte der Hof jedoch bereits kein Inventar mehr und wurde schon lange nicht mehr landwirtschaftlich betrieben. Eine Nichte des Erblassers war daher der Meinung, dass gesetzliche Erbfolge eintreten müsse. Schließlich sei der Bauernhof schon lange kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr.

Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass trotz der fehlenden Hofeigenschaft des ehemaligen landwirtschaftlichen Besitzes der Pächter als Erbe anzusehen sei. Der Erbvertrag sei dahingehend auszulegen, dass der Hoferbe auch dann erben sollte, wenn der Bauernhof kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr ist. Es sei dem Erblasser offensichtlich darum gegangen, den Besitz nicht durch den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 10 W 63 17 vom 21.03.2018
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-85 drtm-bns 2024-11-24
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