Das OLG Saarbrücken stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine Pflichtteilsentziehung nur gerechtfertigt sei, wenn die dafür bestehenden Gründe im Testament hinreichend konkret angegeben wurden. Dies sei dann der Fall, wenn die für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes sprechenden Vorgänge nach Ort und Zeit bestimmbar seien. Vage Angaben reichen für die Entziehung des Pflichtteils also nicht aus.
Normen: § 2336 Abs. 2 BGB