Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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BGH: Finanzierungsleistungen des verstorbenen Ehepartners als pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung

Von der Erbfolge ausgeschlossene Kinder können gegen die zweite Ehefrau des Vaters Pflichtteilsergänzungsansprüche haben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein Darlehen zur Finanzierung ihres Eigenheims aufgenommen. Tatsächlich wurde die Immobilie, die hälftig im Miteigentum beider Ehepartner stand, jedoch nur vom Ehemann finanziert. Nach dem Tod des Erblassers forderten seine beiden Söhne aus erster Ehe, die testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen worden waren, von der zweiten Ehefrau eine Ergänzung ihres Pflichtteils.

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass auch Zinszahlungen eine pflichtteilsergänzende Schenkung darstellen können. Dabei komme es darauf an, ob zwischen den Eheleuten die Übereinkunft bestand, dass nicht der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich gelten solle. Zudem müsse es sich um eine unentgeltliche Leistung handeln. Auch Unterhaltspflichten seien bei der Frage zu berücksichtigen. Mangels diesbezüglich hinreichender Feststellungen des Berufungsurteils wies der Bundesgerichtshof den Fall an das Oberlandesgericht Dresden zurück.
 
BGH, Urteil BGH IV ZR 170 16 vom 14.03.2018
Normen: § 2325 Abs. 1 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-85 drtm-bns 2024-11-24
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