Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mutter darf nicht auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter zugreifen

Das Fernmeldegeheimnis steht dem Übergang der Daten auf die Erben entgegen.

Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin als Erbin den Zugang zum Facebook-Benutzerkonto und den darin enthaltenen Inhalten ihrer verstorbenen Tochter, die unter bisher ungeklärten Umständen verunglückte. Der Teenager wurde in Berlin von einer einfahrenden U-Bahn überfahren und verstarb kurz darauf im Krankenhaus. Nach dem Tod der Minderjährigen versetzte Facebook ihren Account in den sog. Gedenkzustand, wodurch ein Zugang zu diesem nicht mehr möglich ist. Die Mutter der Verstorbenen erhoffte sich durch den Zugang zu dem Benutzerkonto herauszufinden, ob es sich bei dem Unfall um einen Suizid handelte.

Das Kammergericht kam zu der Überzeugung, dass die Mutter keinen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter habe. Grund dafür sei das in § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz normierte Fernmeldegeheimis, wonach der Übergang von geschützten Daten an die Erben nicht erlaubt ist.
 
KG, Urteil KG 21 U 9 16 vom 31.05.2017
Normen: § 1922 BGB, § 88 Abs. 3 TKG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-85 drtm-bns 2024-11-24
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