Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Anfechtung des Erbvertrags

Es können nur diejenigen Irrtümer eine Anfechtung rechtfertigen, die entscheidender Grund für den letzten Willen des Erblassers waren.

Im vorliegenden Fall sah die Erblasserin den mit ihren zwei Kindern geschlossenen Erbvertrag als nichtig an, da der Sohn, der als Schlusserbe nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten eingesetzt wurde, seine Mutter nach dem Tod des Vaters in einem Pflegeheim untergebracht hatte. Die Erblasserin trug vor, dass ihr Sohn ihr vor Abschluss des Erbvertrages mündlich zugesagt hätte, sie persönlich zu pflegen und in seinem Haushalt aufzunehmen. Da dieser Vortrag jedoch nicht von Zeugen bestätigt werden konnte und im Erbvertrag zudem keine Pflegeverpflichtung vereinbart wurde, kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Erbvertrag nicht wegen Anfechtung nichtig geworden war.
 
LG Dortmund, Urteil LG Dortmund 12 O 115 16 vom 22.09.2017
Normen: § 2281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-23 wid-85 drtm-bns 2024-11-23
Kaufrecht nahe Markdorf, Unterbliebene Aufklaerung Ravensburg, Kontopfaendung Friedrichshafen, Pachtrecht Deggenhausertal, Kindesunterhalt Friedrichshafen, Schadensersatz Pfullendorf, Anwaelte nahe Pfullendorf, Pflichtteil Friedrichshafen, Leasingvertrag Weingarten, Strafrecht nahe Bad Waldsee