Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Eine Vor- und Nacherbschaft kann nicht auf bestimmte Nachlasswerte beschränkt sein.

Fehlerhaftes Testament muss durch Auslegung korrigiert werden.

Im vorliegenden Fall ordnete ein Ehepaar in einem notariellen Testament folgendes an: „1. Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben unseres gesamten beweglichen Vermögens ein.
2. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens, insbesondere des Immobilienvermögens, welches sich zum Zeitpunkt seines Ablebens im Eigentum bzw. Miteigentum des Ehemannes befindet, ist Alleinerbin die Ehefrau, diese jedoch lediglich als von den Beschränkungen des Gesetzes befreite Vorerbin. Nacherbin des unbeweglichen Vermögens ist die Schwester der Ehefrau, …“. Nach dem Tod des Ehemanns gab das Nachlassgericht dem Antrag der Witwe auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, statt. Hiergegen legte der Bruder des Erblassers Beschwerde ein.

Das OLG Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die Ehefrau lediglich Vorerbin geworden war. Das Testament sei fehlerhaft, da eine Vor- und Nacherbschaft lediglich auf das Gesamtvermögen und nicht auf einzelne Gruppen von Gegenständen angeordnet werden könne. Dennoch sei das Testament nicht unwirksam. Nach Auslegung des Testaments kam das OLG zu dem Schluss, dass der Erblasser für seinen kompletten Nachlass eine Vor- und Nacherbschaft anordnen wollte.
 
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 3 Wx 78 17 vom 20.09.2017
Normen: § 2084 BGB, § 352 b BGB, Art. 229 § 36 EGBGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-27 wid-85 drtm-bns 2024-11-27
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