Wird in einem Testament eine „wohltätige Stiftung“ als Erbin eingesetzt, stellt diese Formulierung kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB dar, wenn der Wille des Erblassers durch ergänzende Testamentsauslegung festgestellt werden kann. Dabei ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, die auch außerhalb des Testaments liegen können, zu würdigen. Diese umfassen das gesamte Verhalten des Erblassers sowie der Inhalt früherer Verfügungen von Todes wegen.
Normen: FamFG § 59 Abs. 1, § 84, BGB § 81 Abs. 1 S. 3, § 83, § 133, § 2065 Abs. 2, § 2084, § 2087 Abs. 2, § 2229 Abs. 4, § 2231, § 2232, § 2247, § 2255, § 2258 Abs. 1, § 2355, § 2356