Das Nachlassgericht hat die Amtsermittlungspflicht, die Kosten festzustellen. Die Verfahrensbeteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, indem sie dem Gericht durch die Bezeichnung geeignete Beweismittel Anhaltspunkte geben, in welche Richtung die Ermittlungen gehen sollen. Das Gericht kann von eigenen Ermittlungen absehen, wenn sich die Beteiligten der Mitwirkung verweigern bzw. ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Normen: § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG